Das Ansehen von der Megatron GmbH beruht auf dem Vertrauen, das Kunden, Geschäftspartner, Behörden, Medien, die öffentliche Meinung, Anteilseigner und Mitarbeiter in unsere Redlichkeit und Gesetzestreue haben. ²Jegliche Form von Korruption im Zusammenhang mit unseren geschäftlichen Aktivitäten kann schwerwiegende Folgen haben. Neben erheblichen Ansehensverlusten können das Kriminalstrafen, hohe Bußgelder gegen die Megatron GmbH, beteiligte Mitarbeiter und verantwortliche Führungskräfte sein, der Entzug von behördlichen Erlaubnissen, Ausschluss von Auftragsvergaben oder Anbieterlisten und die Abschöpfung des Mehrerlöses aus korruptiven Verhaltensweisen
Zweck dieser Richtlinie ist es, Korruption in Zusammenhang mit den geschäftlichen Aktivitäten der Megatron GmbH zu verhindern. Ziel ist es, jegliche Form von Korruption zu unterlassen, dagegen einzuschreiten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Korruption im Zusammenhang mit den geschäftlichen Aktivitäten von der Megatron GmbH verhindern zu können. Das schließt auch alle Handlungen ein, die bei anderen Personen den Eindruck von Korruption hervorrufen könnten.
Die Megatron GmbH gewährleistet, dass keine Person aufgrund der Einhaltung dieser Richtlinie gekündigt, auf eine geringwertige Position versetzt, suspendiert, bedroht, schikaniert oder in irgendeiner Weise diskriminiert wird, auch wenn die Einhaltung dieser Richtlinie den Verlust eines Geschäftes oder andere geschäftsschädigende Konsequenzen zur Folge hat.
Wir möchten vielmehr dazu ermuntern, festgestellte oder vermutete Verstöße gegen diese Richtlinie an
info@megatron-ps.de unter Angabe des eigenen Namens oder über unser anonymes Meldefach. Es werden in keinem Falle Sanktionen gleich welcher Art gegen den in gutem Glauben Meldenden erfolgen.
Diese Anti-Korruptionsrichtlinie gilt für die Megatron GmbH. Sie ist zwingend einzuhalten von allen Arbeitnehmern, Geschäftsführern, sonstigen leitenden Angestellten, freien Mitarbeitern und Mitarbeitern unserer Geschäftspartner (Kunden, Lieferanten, Hersteller, Kooperationspartner, Dienstleister usw.).
3.1 Korruption ist die direkte oder indirekte Gewährung, Forderung, Anregung, Annahme und das Versprechen von Vorteilen an Mitarbeiter oder Beauftragte von derzeitigen oder künftigen Geschäftspartnern, an Amtsträger oder diesen gleichgestellte Personen (public officials) zur Erlangung ungerechtfertigter geschäftlicher Vorteile oder um einen Entscheidungsträger zu einer Verletzung seiner beruflichen Pflichten anzuhalten.
Beispiele für ungerechtfertigte geschäftliche Vorteile sind:
Konditionsvorteile, wie z.B. Rabatte und Rückvergütungen, die mit dem Vertragspartner offiziell vereinbart und dokumentiert werden, sind keine unerlaubten Vorteile.
Generell gilt: Strafbarkeit wegen Korruption setzt nicht voraus, dass tatsächlich verbotene Zuwendungen erbracht oder empfangen worden sind. Vielmehr ist bereits das Anbieten oder Versprechen bzw. das Anregen oder Fordern von Vorteilen für einen unerlaubten Zweck unter Strafe gestellt.
3.2 Weltweit fin den sich verschiedene gesetzliche Anti-Korruptionsregeln. Die Megatron GmbH versteht diese in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich als Mindeststandard. Weiter reichende interne Vorgaben, etwa aus dieser Richtlinie, gehen stets vor.
In Deutschland finden sich Anti-Korruptionsregeln etwa in
Daneben bestehen Regelung zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz, der Abgabenordnung und den steuerlichen Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen.
Für die Megatron GmbH ebenfalls relevant und daher zu beachten sind:
Für Veranstaltungen oder Geschäftsessen, die durch Geschäftspartner oder durch die Megatron GmbH organisiert werden, gilt grundsätzlich:
Die Gewährung von Geschenken an Mitarbeiter der Megatron GmbH durch Geschäftspartner oder an Geschäftspartner aus der Privatwirtschaft ist zulässig, wenn der Wert unter 40,00 liegt (inkl. USt.). Geschenke sind stets an die Geschäftsadresse zu senden und dürfen nicht in Form von Bargeld oder Gutscheinen erfolgen.
Für Amtsträger oder diesen gleichgestellten Personen kann schon allein ein nach den Dienstvorschriften des Amtsträgers nicht erlaubter Vorteil für die Dienstausübung strafbar sein, selbst wenn hierdurch keine unberechtigten Vorteile erlangt werden oder der Amtsträger nicht zu einer Dienstpflichtverletzung veranlasst werden sollte. Das gleiche gilt, wenn der Amtsträger durch den unerlaubten Vorteil lediglich zur ordentlichen Wahrnehmung seiner Dienstpflichten veranlasst werden sollte, wie dies bei den sogenannten Schmiergeldern („Facilitation Payments“) der Fall ist. Amtsträgern gleichgestellt sind Personen, die im Auftrag einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder förmlich zur Gesetzestreue verpflichtet wurden (z.B. Prüfingenieure, Beschäftigte von kommunalen oder staatlichen Versorgungs-, Gesundheits- oder Infrastrukturunternehmen in leitender Stellung, Mitarbeiter von Sparkassen oder Landesbanken in leitender Stellung).
Amtsträgern gleichgestellt sind Personen, die im Auftrag einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder förmlich zur Gesetzestreue verpflichtet wurden (z.B. Prüfingenieure, Beschäftigte von kommunalen oder staatlichen Versorgungs-, Gesundheits- oder Infrastrukturunternehmen in leitender Stellung, Mitarbeiter von Sparkassen oder Landesbanken in leitender Stellung).
Korruptionshandlungen erfolgen in der Regel in verdeckter Form, aus Mitteln, die nicht der ordnungsgemäßen Finanzkontrolle im Unternehmen unterliegen (sogenannte „Schwarze Kassen“) und auf solche Weise, dass nach außen der Anschein legaler Geschäftsaktivitäten gewahrt wird. Korruption ist deshalb häufig mit weiteren Straftaten verbunden, wie z. B. Steuerhinterziehung (Scheinrechnungen als Betriebsaufwand), Untreue (Anlegen oder Duldung schwarzer Kassen), Betrug (Scheinrechnungen), Geldwäsche (Zahlungen an Scheinadressen, Briefkastenfirmen oder auf Scheinrechnungen) oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen (bevorzugte Informationen in Angebotssituationen).
Die nach dieser Richtlinie verbotenen Verhaltensweisen und die in dieser Richtlinie geforderten Sorgfaltspflichten zur Korruptionsprävention erstrecken sich daher nicht nur auf die unmittelbaren Maßnahmen zur Vorteilsgewährung oder Forderung, sondern auch auf die damit verbundenen Vorbereitungs- und Täuschungshandlungen in Rechnungswesen, Kreditorenmanagement, Margenkalkulation, Einkauf, Angebots- bzw. Ausschreibungsvorbereitung oder Auftrags- oder Projektgestaltung.
Die Zielperson einer Korruption muss den Vorteil nicht unmittelbar selbst erhalten. Auch Vorteile, die an Dritte fließen, aber für die Zielperson von Bedeutung sind, können strafbar sein. Beispiele hierfür sind etwa die Spende an einen Sportverein oder an eine wohltätige Organisation oder kulturelle Einrichtung gemäß den Vorstellungen der Zielperson und Vorteile an oder zugunsten von Familienangehörigen.
Deshalb gilt bei der Megatron GmbH: Allein der Geschäftsführer der Megatron GmbH entscheidet über Beiträge zu wohltätigen Zwecken und Sponsoring. Dies gilt in beide Richtungen, also für Spenden und Sponsoring durch die Megatron GmbH als auch für Spenden und Sponsoring durch einen Geschäftspartner im Namen der Megatron GmbH.
Lieferanten und Berater sind stets nach sorgfältiger Prüfung unter Beachtung der folgenden Fragen auszuwählen:
Wichtige Voraussetzung zur Verhinderung von Korruption ist ein Rechnungswesen, das alle geleisteten
und erhaltenen Zahlungen des Unternehmens genau und vollständig erfasst, so dass diese Aufwands- oder
Ertragskonten zugeordnet werden können.
Ebenso wichtig ist ein Kreditorenmanagement,
Rechnungswesen, Kreditorenmanagement und Zahlungsverkehr sind auf Basis einer klaren Kompetenzzuordnung mit Hilfe von Funktionstrennung, Vier-Augen-Prinzip und Passwortdisziplin gegen unbefugte Einflussnahme geschützt.
9.1 Jede Führungskraft trägt im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als „erste Verteidigungslinie“ die primäre Verantwortung dafür, korruptive Aktivitäten zu verhindern, allen Hinweisen auf mögliche Korruption nachzugehen, diese unverzüglich an den Compliance Beauftragten zu melden und nach besten Kräften dafür zu sorgen, dass die Verfahren eingehalten oder eingeführt werden, die die Voraussetzungen für Korruption verhindern sollen.
Der Compliance Beauftragte unterstützt, berät und kontrolliert die Mitarbeiter bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung mit professionellem Know-how, Standardsetzung, Beratungs-, Schulungs- und Fall-Management Aktivitäten. Falls es seiner Einschätzung nach wegen möglicher Korruptionsrisiken, im Hinblick auf aktuelle oder potentielle Störfälle oder im Rahmen des Folgemanagements solcher Fälle erforderlich sein sollte, ist er darüber hinaus berechtigt, Mitarbeitern und Führungskräften Weisungen zu erteilen und alle Informationen zu erheben, die seiner Meinung nach für die Einschätzung, Kontrolle oder Handhabung von Korruptionsrisiken in Bezug auf die Megatron GmbH zweckdienlich sind.
9.2 Der Geschäftsführer bzw. in dessen Auftrag der Compliance Beauftragte haben dafür zu sorgen, dass
Mitarbeiter regelmäßig über die Strafbarkeit von Korruption, Korruptionsrisiken, ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie und Maßnahmen zur Korruptionsprävention geschult werden.
Ein Verstoß gegen die Vorgaben dieser Richtlinie durch einen Geschäftspartner kann die u.U. sofortige Beendigung sämtlicher Geschäftsbeziehungen zur Folge haben. Die Megatron GmbH behält sich zudem die Geltendmachung von Schadensersatz vor.
Ein Verstoß eines Arbeitnehmers oder eines Geschäftsführers oder sonstigen leitenden Angestellten der Megatron GmbH gegen die Vorgaben dieser Richtlinie wird arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur u.U. außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Auch hier behält sich die Megatron GmbH zudem die Geltendmachung von Schadensersatz vor
2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden im Folgenden nur männliche Bezeichnungen verwendet; gemeint sind stets männliche, weibliche und diverse Personen.